ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR GESCHÄFTSKUNDEN UND VERBRAUCHER

§ 3  Vergütung
1. Das Honorar richtet sich nach der konkreten Vereinbarung.
2. Außergewöhnliche Beratungsleistungen, insbesondere die Anfertigung umfangreicher Gutachten, werden nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Parteien gesondert vergütet.
3. Das Honorar wird innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung einer Veranstaltung und Rechnungsstellung fällig
.
4. Anfallende Hotel- und Reisekosten, Kosten für Seminarräume, Tagungstechnik, Druck- und Konfektionierungskosten für Seminarunterlagen übernimmt der Auftraggeber.

§ 4 Dienstzeit und Dienstort
Zeit und Ort der Durchführung sowie den Beginn der Vorbereitung einer Veranstaltung vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich.

§ 5 Vertragsdauer, Kündigung
Der Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und kann von den Vertragsparteien jederzeit durch schriftliche Erklärung gekündigt werden. Maßgeblich ist der Eingang der Erklärung beim Auftragnehmer.

Für Veranstaltungen, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung in Auftrag gegeben worden sind, gilt der Vertrag bis zur Durchführung fort.

§ 6 Stornoregelung
Der Auftraggeber kann Aufträge zur Durchführung von Veranstaltungen jederzeit vor Veranstaltungsbeginn durch eine schriftliche Erklärung stornieren. Maßgeblich ist der Eingangstermin der Erklärung beim Auftragnehmer.
Im Falle einer Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer einen pauschalierten Schadenersatzanspruch gegen den Auftraggeber in folgender Höhe: a. bis zum 30. Tag vor der Veranstaltung 25%, b. vom 29. bis zum 18. Tag vor der Veranstaltung 50%, c. vom 17. bis zum 8. Tag vor der Veranstaltung 75%, d. vom 7. bis zum Tag vor der Veranstaltung 100%, e. und bei unentschuldigtem Nichterscheinen 100% der vereinbarten Vergütung.
Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

§ 7 Nachträgliche Vertragsänderung
Sollte der Auftragnehmer wegen persönlicher Verhinderung (bspw. Krankheit) oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht für die Durchführung einer vereinbarten Veranstaltung zur Verfügung stehen, wird er unverzüglich ab Kenntnis des Hinderungsgrundes entweder a. einen Berater mit vergleichbarer fachlicher Kompetenz mit der Durchführung der vereinbarten Veranstaltung beauftragen oder b. mit dem Auftraggeber einen neuen Termin für die Durchführung der vereinbarten Veranstaltung vereinbaren.
Der Auftraggeber kann in diesem Fall sowohl die Durchführung durch einen vergleichbaren Berater (a) als auch die Durchführung zu einem Ersatztermin (b) ablehnen. Lehnt der Auftraggeber beide Alternativen ab, bestehen keinerlei Schadenersatzansprüche seitens des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer.

§ 8 Aufrechnung
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

§ 9 Haftung
Die vollumfängliche Haftung des Auftragnehmers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, das heißt von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Teilnehmers/der Teilnehmerin beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches.

§ 10 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer die für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen mit genauen Informationen rechtzeitig vorgelegt werden. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

§ 11  Schweigepflicht, Datenschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichgültig ob es dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Schweigepflicht entbindet.
Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen seiner Tätigkeit zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Bei Einschaltung Dritter hat der Auftragnehmer deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.

§ 12  Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können.

§ 13  Urheberrechte
Sämtliches vertragsgegenständliches Know-how, das in das Training eingebracht wird, bleibt in der exklusiven Verwertung des Urhebers. Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Trainings entstehende Know-how unentgeltlich nutzen.

§ 14  Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen die der Auftraggeber gegenüber uns oder über einen Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§ 15  Erfüllungsort- Rechtswahl- Gerichtstand
Soweit sich aus dem Vertrag nicht anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Gericht München.

§ 16  Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


STAND:  Mai 2018